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Finanzanlagenvermittler: Die Uhr tickt! – Übergangsfrist endet am 1. Juli 2013

Fulda. Finanzanlagenvermittler, die noch keine Erlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung (GewO) besitzen, müssen sich sputen: Am 1. Juli endet für sie die Übergangsfrist. Darauf macht Ingrid Pappert von der IHK Fulda aufmerksam„In dem Finanzanlagenvermittlerregister, das die Industrie- und Handelskammern (IHKs) unter der Adresse www.vermittlerregister.info führen“, hat der DIHK Anfang Mai erst 8277 Einträge gezählt, berichtet Mona Moraht, Referatsleiterin Gewerberecht beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in Berlin. „Wir gehen davon aus, dass dort noch nicht alle Vermittler erfasst sind, die auch weiterhin gewerblich aktiv sein möchten.“

Die Zeit dränge, so die Gewerberechtsexpertin, denn: „Wer nicht unter www.vermittlerregister.info registriert ist und keine Erlaubnis nach § 34 f GewO vorweisen kann, darf ab dem 2. Juli 2013 nicht mehr in der gewerblichen Finanzanlagenvermittlung oder -beratung tätig sein.“ Hintergrund ist die zu Jahresbeginn in Kraft getretene Neuregelung für den Vertrieb von Finanzanlagen. Die bislang ausreichende Erlaubnis zur Finanzanlagenvermittlung oder -beratung nach § 34 c GewO verliert dann mit Ablauf des 1. Juli ihre Gültigkeit.

Für Inhaber einer solchen „alten“ Erlaubnis besteht die Möglichkeit, bis zum 1. Juli im „vereinfachten Erlaubnisverfahren“ eine Erlaubnis nach § 34 f GewO zu beantragen.

Ingrid Pappert von der IHK Fulda bestätigt die Aussagen aus Berlin: „Wir hoffen nicht, dass es im Juli für viele Betroffene ein böses Erwachen gibt. Deshalb möchten wir alle Finanzanlagenvermittler noch einmal auf diesen Termin hinweisen. Alle Informationen zum vereinfachten Erlaubnisverfahren – Stichworte sind in diesem Zusammenhang Antrag, Erlaubnisurkunde, Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, Nachweis der Sachkunde, Erlaubnisurkunde, lückenlose Prüfberichte – sind unter www.ihk-fulda.de zu finden. Weitere Fragen werden gerne unter Telefon 0661 284-22/21 beantwortet.

Von der „Alte-Hasen-Regel“ profitieren sowohl selbstständige als auch unselbstständige Anlagevermittler und -berater, die seit 1. Januar 2006 (Stichtag) ununterbrochen als Anlagevermittler oder -berater gemäß § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 GewO tätig waren. Ab dem 2. Juli 2013 ist eine Beantragung des § 34 f GewO nur noch im regulären Erlaubnisverfahren mit sofortigem Nachweis der Sachkunde möglich.

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