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Caritas: Betreuung und Begleitung der Menschen mit Behinderung oder psychischer Erkrankung bleibt sichergestellt

Für einen großen Teil der Menschen mit Behinderung beziehungsweise der Personen mit psychischen Erkrankungen, die in den Caritas-Werkstätten der Region Fulda  tätig sind, gilt ab sofort ein von der Regierung im Zuge der Pandemie-Prävention erlassenes Betretungsverbot der Werkstätten – das heißt, dass sie zu Hause bleiben müssen. „Auch bei dieser Maßnahme steht das Wohl der betroffenen Menschen im Vordergrund“, erläutert Diözesan-Caritasdirektor Dr. Markus Juch. „Nicht mehr in die Werkstatt kommen sollen diejenigen Menschen, deren Betreuung in der Familie, in einem Wohnheim oder im begleiteten Wohnen sicher gestellt ist. Für diese ist es jetzt einfach risikoärmer, zu Hause zu bleiben.“

 

Die Werkstätten, so Juch, haben jedoch auch einen Betreuungsauftrag. Daher blieben sie für solche Mitarbeitenden geöffnet, deren Begleitung über den gesamten Tag anders nicht gewährleistet wäre. „So stellen wir sicher, dass keiner der betroffenen Menschen mit Einschränkungen durch die Maßnahmen Nachteile in seiner Betreuung hat.“

 

Ein besonderes Feld ist die Carisma-Werkstatt für psychisch kranke Menschen. „Diese Menschen leben oft alleine in eigenen Wohnungen“, erläutert Gesamtwerkstättenleiter Bernd Wystrach. „Damit sie aber keinesfalls vereinsamen und dann womöglich einen Rückfall in ihrer Krankheit erleiden, dürfen die betroffenen Personen eigenständig entscheiden, ob sie unser Angebot, zur Arbeit in die Werkstatt zu kommen annehmen oder nicht. Wichtig ist, dass sie sich stets gut aufgehoben fühlen!“

 

Durch das Daheimbleiben der in den Wohngruppen lebenden Menschen mit Handicap bedarf es dort eines erhöhten Personalschlüssels, um auch die Tageszeiten durch Betreuer abzudecken, in denen normalerweise keiner in der Wohngruppe ist. „Hierfür nutzen wir die freiwerdenden personellen Kapazitäten der Werkstätten“, erläutert Caritasdirektor Juch. „Die Gruppenbetreuer der Werkstätten werden in dieser Phase ihren Dienst in den Wohngruppen absolvieren.“

 

Die Verordnung der hessischen Landesregierung hat nach jetzigem Stand Gültigkeit bis einschließlich 19. April.

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